Ratgeber · Arbeitsschutz

Unterweisung im Arbeitsschutz: wie oft, was hinein gehört, wie Sie sie nachweisen.

Die Unterweisung schulden Sie jedem Beschäftigten: vor Arbeitsbeginn, bei neuen Aufgaben oder Arbeitsmitteln und mindestens einmal im Jahr. Jugendliche müssen halbjährlich unterwiesen werden, bei Gefahrstoffen braucht es die Unterschrift. Hier sind die Regeln - und wie jede Unterweisung rechtzeitig stattfindet und belegt ist.

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VorArbeitsbeginnCURRENTMindestensjährlichDUE SOONUnter 18:halbjährlichCURRENTDokumentiertCURRENT

Zuletzt aktualisiert · ExpiryEdge-Redaktion

Kurz erklärt

Der Arbeitgeber muss Beschäftigte bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit unterweisen (§ 12 ArbSchG). Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren (DGUV Vorschrift 1 § 4); Jugendliche unter 18 sind mindestens halbjährlich zu unterweisen (§ 29 JArbSchG).

Die Regeln im Überblick

Wann die Unterweisung fällig ist

Die gesetzlichen Anlässe und Mindestfristen, die Arbeitgeber einplanen müssen.

Wann die Unterweisung fällig ist
AnlassRegelGrundlage
Einstellung, neue Aufgaben, neue Arbeitsmittel oder Technologievor Aufnahme der Tätigkeit§ 12 Abs. 1 ArbSchG
Wiederholungerforderlichenfalls, mindestens aber einmal jährlich; dokumentierenDGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1
Jugendliche unter 18vor Beginn und mindestens halbjährlich§ 29 JArbSchG
Gefahrstoffevor Beginn, danach mindestens jährlich; mündlich, arbeitsplatzbezogen; Inhalt und Zeitpunkt mit Unterschrift bestätigt§ 14 Abs. 2 GefStoffV
LeiharbeitnehmerEntleiher unterweist, unter Berücksichtigung von Qualifikation und Erfahrung§ 12 Abs. 2 ArbSchG
Zeitpunktwährend der Arbeitszeit§ 12 Abs. 1 ArbSchG
Ihre Gefährdungsbeurteilung kann für einzelne Gefährdungen kürzere Abstände verlangen, etwa beim Staplerfahren oder an Maschinen. Stand: Oktober 2026, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen, kurz beantwortet

Was Arbeitgeber zur Unterweisung wissen müssen

Unterweisung: wie oft ist Pflicht?

Mindestens einmal jährlich für alle Beschäftigten - und zusätzlich bei jedem Arbeitsbeginn, Wechsel des Aufgabenbereichs oder neuen Arbeitsmitteln. Für Jugendliche gilt mindestens halbjährlich. Bei Gefahrstoffen muss die jährliche Unterweisung mündlich erfolgen und per Unterschrift bestätigt werden.

Wer darf unterweisen?

Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber. In der Praxis unterweisen Führungskräfte und Vorgesetzte, die den Arbeitsplatz kennen; der Arbeitgeber kann die Aufgabe schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen (Pflichtenübertragung, § 13 ArbSchG). Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt unterstützen inhaltlich, übernehmen aber nicht die Verantwortung des Arbeitgebers.

Wie dokumentiere ich die Unterweisung?

DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Dokumentation, die GefStoffV zusätzlich Inhalt, Zeitpunkt und Unterschrift. Ein guter Nachweis enthält Thema, verwendete Betriebsanweisung mit Version, Datum, unterweisende Person, Teilnehmende mit Unterschrift und den nächsten Termin. Statt einer Unterweisung-Vorlage in Word lohnt sich ein System, das den nächsten Termin gleich mitplant.

Eine Unterweisung, die stattgefunden hat, aber nicht belegt ist, wird nach einem Unfall kaum anders bewertet als eine, die nie stattgefunden hat.

Geht die Unterweisung auch online?

Digitale Hilfsmittel können die Unterweisung unterstützen und Unterschriften erfassen. Inhalte müssen aber arbeitsplatzbezogen bleiben, und Beschäftigte müssen Rückfragen stellen können. Die Gefahrstoff-Unterweisung ist nach § 14 GefStoffV mündlich durchzuführen.

Beispiel

Eine Unterweisungsmatrix, die zeigt, wer fällig ist

Jede Person gegen jedes Unterweisungsthema - mit Datum, Unterschrift und nächster Fälligkeit.

Unterweisungsmatrix mit Mitarbeitenden gegen allgemeine Unterweisung, Gabelstapler, Gefahrstoffe und Brandschutz, mit unterschriebenen, bald fälligen und überfälligen Einträgen sowie Inhalt des Nachweises und Erinnerungsplan
Beispieldarstellung. Intervalle legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest; gesetzliche Mindestfristen beachten.
So funktioniert es

So organisieren Sie die Unterweisung

1
Themen aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten

Legen Sie je Arbeitsplatz und Funktion die Unterweisungsthemen fest - allgemeiner Arbeitsschutz, Maschinen, Stapler, Gefahrstoffe, Brandschutz, Erste Hilfe.

2
Unterweisende schriftlich beauftragen

Übertragen Sie die Aufgabe an Vorgesetzte, die den Arbeitsplatz kennen - bei Delegation schriftlich (§ 13 ArbSchG).

3
Vor dem ersten Arbeitstag unterweisen

Neue, versetzte und Leiharbeitskräfte werden vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen.

4
Datum, Inhalt und Unterschrift festhalten

Dokumentieren Sie, wer wann von wem zu welchem Thema unterwiesen wurde - bei Gefahrstoffen mit Unterschrift.

5
Wiederholung terminieren

Planen Sie die nächste Unterweisung innerhalb von 12 Monaten, bei Jugendlichen innerhalb von 6 Monaten, mit Erinnerung an die unterweisende Person.

So führen Sie es in ExpiryEdge

Jede Person, jedes Thema, immer aktuell

Eine Checkliste je Unterweisung
Unterweisung durchführen und Unterschrift erfassen

Machen Sie aus jeder Unterweisung eine Checkliste für die Führungskraft: Thema, Betriebsanweisung als Anhang, Teilnehmende bestätigen per E-Signatur, Zeitstempel wird erfasst. Nach Abschluss steht die nächste Fälligkeit automatisch 12 - oder 6 - Monate später fest.

Unterschrift, Foto und Zeitstempel je Schritt

Betriebsanweisung am Datensatz

Nächste Fälligkeit automatisch gesetzt

ExpiryEdge-Checkliste einer Unterweisung mit Unterschriftsschritt
Niemand fällt durch
Erinnerungen und Eskalation je Standort

Die Führungskraft wird 30 und 7 Tage vor Fälligkeit erinnert, überfällige Unterweisungen eskalieren an die Standortleitung. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sieht alle Überfälligen über alle Standorte und exportiert die Nachweise für die Berufsgenossenschaft oder die Aufsichtsbehörde.

E-Mail, SMS, WhatsApp, Slack oder Teams

Liste der Überfälligen je Standort und Abteilung

Export als CSV, PDF oder XLSX

ExpiryEdge-Dashboard mit anstehenden und überfälligen Unterweisungen
Häufig gestellte Fragen

Mindestens einmal jährlich nach DGUV Vorschrift 1 § 4, zusätzlich bei Einstellung, neuen Aufgaben und neuen Arbeitsmitteln oder Technologien (§ 12 ArbSchG). Jugendliche unter 18 sind mindestens halbjährlich zu unterweisen (§ 29 JArbSchG).

Ja. § 12 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen - bezogen auf ihren Arbeitsplatz und Aufgabenbereich.

Der Entleiher, unter Berücksichtigung von Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Person (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben bestehen.

DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Dokumentation. Bei Gefahrstoffen schreibt § 14 GefStoffV vor, dass Inhalt und Zeitpunkt festgehalten und von den Unterwiesenen per Unterschrift bestätigt werden. Eine Unterschrift ist in jedem Fall der einfachste Nachweis.

Ja. Der Arbeitgeber kann die Aufgabe schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen wie Vorgesetzte übertragen (§ 13 ArbSchG). Organisation und Kontrolle bleiben in seiner Verantwortung.

Ein Nachweis sollte Thema, Betriebsanweisung mit Version, Datum, unterweisende Person, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden und den nächsten Termin enthalten. In ExpiryEdge ist das eine Checkliste mit E-Signatur, die den nächsten Termin automatisch plant.

Führen Sie je Person und Thema Datum und nächste Fälligkeit und erinnern Sie die verantwortliche Führungskraft vorher. ExpiryEdge macht das mit wiederkehrenden Datensätzen, Checklisten mit E-Signatur und einer Übersicht aller Überfälligen über alle Standorte.

Jede Unterweisung pünktlich, jede Unterschrift hinterlegt

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