| Ausbildung mit Theorie- und Praxisprüfung ("Staplerschein") | einmalig - kein gesetzliches Ablaufdatum | DGUV Grundsatz 308-001 | Ausbildungsstelle; Arbeitgeber prüft den Nachweis |
|---|
| Mindestalter 18, körperlich und geistig geeignet, Befähigung nachgewiesen | vor der Beauftragung; erneut bei Anlass | DGUV Vorschrift 68 § 7 | Unternehmer |
|---|
| Schriftlicher Fahrauftrag | je Betrieb; nicht auf andere Unternehmen übertragbar | DGUV Vorschrift 68 § 7 mit Durchführungsanweisung | Unternehmer |
|---|
| Unterweisung | mindestens einmal jährlich und vor neuen Geräten | DGUV Vorschrift 1 § 4; § 12 ArbSchG | Unternehmer oder beauftragte fachkundige Person |
|---|
| Prüfung des Staplers | in Abständen von längstens einem Jahr | DGUV Vorschrift 68 § 37 | Sachkundiger |
|---|
| G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) | nur wenn im Betrieb vereinbart - keine gesetzliche Pflicht | DGUV-Empfehlung, nicht rechtsverbindlich | Arbeitgeber / Betriebsarzt |
|---|