| Pflichtvorsorge | Arbeitgeber muss sie vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig veranlassen; Tätigkeit erst nach Teilnahme | § 4 ArbMedVV |
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| Angebotsvorsorge | vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig anzubieten; Ablehnung entbindet nicht vom weiteren Angebot | § 5 ArbMedVV |
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| Wunschvorsorge | auf Wunsch der Beschäftigten zu ermöglichen, wenn ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist | § 2 Abs. 4 ArbMedVV |
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| Erste Vorsorge | innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit | AMR 2.1 |
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| Zweite Vorsorge | in der Regel spätestens nach 12 Monaten (6 Monate bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit) | AMR 2.1 |
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| Weitere Vorsorge | höchstens alle 36 Monate; Betriebsarzt darf verkürzen, nicht verlängern | AMR 2.1 |
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| Vorsorgekartei | dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattfand - keine Befunde; bis Ende der Beschäftigung aufbewahren | § 3 Abs. 4 ArbMedVV |
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| Bußgeld | Pflichtvorsorge nicht veranlasst, Angebotsvorsorge nicht angeboten oder Kartei nicht geführt: bis 5.000 € | § 10 ArbMedVV i. V. m. § 25 ArbSchG |
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